Rechtsprechung
KG, 09.05.2003 - 5 Ws 256/03 Vollz |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,28420) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee ; Voraussetzungen für die Verlegung eines Strafgefangenen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.03.2003 - 543 StVK 18/03
- LG Berlin, 20.03.2003 - 543 StVK 28/03
- KG, 09.05.2003 - 5 Ws 256/03 Voll
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus KG, 09.05.2003 - 5 Ws 256/03
Datenschutzrechtliche Verstöße berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. grundlegend BVerfGE 65, 1 ff. = NJW 1984, 419 ff.). - BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90
Durchsuchungsanordnung I
Auszug aus KG, 09.05.2003 - 5 Ws 256/03
Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163) bleibt die Beschwerde in Fällen tiefgreifender, tatsächlich nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe zulässig, wenn sich die Maßnahme auf eine Zeitspanne beschränkt, in der typischerweise Rechtsschutz nicht erlangt werden kann. - KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - …
Auszug aus KG, 09.05.2003 - 5 Ws 256/03
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in einem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 121 Abs. 4 StVollzG, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO statthaft (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62;… Beschluß vom 31. August 1998 - 5 Ws 491/98 - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl., § 121 Rdn. 3, jeweils mit Nachweisen, auch zur Gegenansicht).
- OLG Braunschweig, 15.01.2015 - 1 Ws 3/15
Maßregel; Unterbringung; Entlassungsvorbereitung; Aufhebung; Maßregelvollzug; …
Eine Zustellung ist gemäß § 174 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 37 Abs. 1 StPO unwirksam, wenn weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift, sondern lediglich eine Fernkopie (Fax) eines Beschlusses übergeben wird, sofern sie nicht unter Verwendung eines Empfangsbekenntnisses an den in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Empfängerkreis erfolgt (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013, III-3 Ws 349/12, juris; KG, Beschluss vom 09.05.2003, 5 Ws 256/03, juris).Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen § 174 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 37 Abs. 1 StPO, wonach eine Zustellung per Fernkopie lediglich für den Fall der Verwendung eines Empfangsbekenntnisses an den in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Empfängerkreis zugelassen ist (KG, Beschluss vom 09.05.2003, 5 Ws 256/03, juris, Rn. 13).